Vorbemerkungen

  • Berücksichtigt wurde die Wohnflächenverordnung 'WoFlV' vom 25.11.2003

  • Berücksichtigt wurde die DIN 277 aus Februar 2005. Wichtiger Aspekt ist der Wegfall der Aufteilung in lichte Höhen unter und über 1.5 m. Nun sind alle Höhenbereiche getrennt auszuweisen (siehe Kapitel weiter unten).

  • Die II BV (2. Berechnungsverordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen) musste nicht mehr berücksichtigt werden. Die Paragraphen §42 bis §44 über die Ermittlung der geometrischen Werte wurden durch Hinweis auf "BGBl. I S. 2346", also die Wohnflächenverordnung ersetzt. Es sind also hier deren Ergebnisse einzusetzen. Erwähnenswert ist, dass die Wohnflächenverordnung nach tatsächlichen lichten Bereichen (zwischen den Wänden) geht und keinen prozentualen Putzabzug vorsieht.

Wie weiter unten beschrieben werden verschiedenste Kriterien der Verordnungen (Wohnflächenverordnung, DIN 277) automatisch berücksichtigt bzw. geometrisch analysiert. Voraussetzung ist, dass die Einordnung des Raumes selbst und die Verwendung relevanter Elemente des Gebäudes (z.B. Vormauerungen) entsprechend der Verordnung und dieser Beschreibung erfolgt. Weiter sind auch rechtliche, oft regionale Vorschriften zu beachten, die hier nicht abgebildet werden können. Dies sind insbesondere Regelungen, wann ein Raum überhaupt als Wohnraum eingesetzt werden darf.

Beispiel: In Hessen gilt für Aufenthaltsräume § 42 der Hessischen Bauordnung vom 25.06.2002: Absatz 1: Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, in Keller- und Dachgeschossen von mindestens 2,20 m haben. In Dachgeschossen muss diese Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorhanden sein; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

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