Voraussetzungen, berücksichtige Aspekte
Wände als Raumbegrenzung
Räume müssen von Wänden bzw. Dachflächen vollständig umschlossen sein. Dabei begrenzen auch alle Wandöffnungen (Türen, Fenster, Durchbruch) einen Raum. In der Dachfläche sind Kamin- und Fensteröffnungen für den Raum geschlossen.
Soll ein Raum durch eine Wand mit großem Durchbruch nicht in 2 Räume getrennt werden, so genügt es nicht einen großen Durchbruch als 'Türöffnung' einzugeben. Es sind hier 2 Wandstummel mit einer Lücke dazwischen einzusetzen.
Sind Räume zu ermitteln, die nicht vollständig von 'natürlichen' Wänden umschlossen sind, so sind Wände mit der Kennung 'nur Raumbegrenzung' zu verwenden. Diese Wände haben automatisch die Dicke 0.0 und beeinflussen keine Aufmaßwerte wie z.B. Wandflächen usw. Sie begrenzen nur den Raum.
Eingesetzt werden sie, um einen großen Raum in 2 Bereiche zu trennen; typisch: Wohnen, Essen.
Auch bei tatsächlich nicht geschlossenen Räumen, wie z.B. Terrassen, werden mit diesen Wänden die Räume begrenzt. Solche Räume werden sowohl in der Wohnflächenverordnung als auch der DIN 277 betrachtet. Sie entsprechen z.B. DIN 277, Bereich b) überdeckt, nicht vollständig umschlossen' und Bereich 'c) nicht überdeckt'.
Hat eine Wand für die Raumermittlung die Option 'Vormauerung', so wird sie nicht als Raumgrenze berücksichtigt. Wenn eine Vormauerung (Funktion der Wand) z.B. im Bereich einer Abseitenwand den Raum jedoch tatsächlich begrenzt, so sollte sie für 'Raumermittlung' die Standardoption 'Raumbegrenzung' erhalten. Dies hat keine Auswirkungen auf die Aufmaßwerte der Wand, nur auf die Berücksichtigung bei der Begrenzung des Raumes. Diese Situationen tritt hauptsächlich im Dachbereich auf, wo selbst eine durch Dachverschneidung niedrige Vormauerung (Kniestock) Raum begrenzend sein kann. Deshalb wird eine Vormauerung mit einer maximalen Wandhöhe von mindestens 4.0 m immer als 'Raumbegrenzung' berücksichtigt; hier ist die 'maximale Wandhöhe' und nicht die tatsächliche Wandhöhe ausschlaggebend. Für die Kniestockwand könnte also alternativ die maximale Wandhöhe auf über 4.0 m gestellt werden.
Bei der Ermittlung der Räume werden verschiedene Besonderheiten, z.B. Fensternischen, analysiert. Es ist deshalb nötig, dass die Raumgrenzen automatisch im Programm mit der Funktion 'Innenpunkt' ermittelt werden; die Eingabe eines 'freien Polygons' ist nicht möglich.
Wenn Räume anders begrenzt werden müssen als dies durch die natürlichen Wände vorgegeben ist, so müssen Wände mit der Kennung 'nur Raumbegrenzung' eingesetzt werden.
Unterkante des Raumes, Raum nach unten durch Deckenfelder begrenzt
Für die Ermittlung des Raumpolygons wird ein Schnitt durch die Wände gelegt und vom Klickpunkt aus, ein geschlossenes Polygon gesucht. Die Höhenlage dieses Schnittes entspricht der obersten Deckenlage an dieser Stelle:
Es werden nur Decken im Bereich der Unterkante des aktuellen Stockwerkes berücksichtigt. Bereich Stockwerksunterkante -0.6 m bis +1.0 m.
Die Decken müssen nicht zum aktuellen Stockwerk gehören.
An dieser Stelle können mehrere Deckenfelder übereinander liegen (z.B. ein Deckenfeld für die Rohdecke und eines für den Fußbodenaufbau). Es wird die Oberseite des obersten Deckenfeldes gefunden.
Deckenöffnungen werden ignoriert; die Decke ist also für diesen Vorgang geschlossen.
An der Stelle des Klickpunktes muss aber eine Decke nach beschriebenen Kriterien vorhanden sein, um den Raum nach unten zu begrenzen.
Da der Horizontalschnitt für die Raumbegrenzung an dieser Stelle erzeugt wird, sollte der Klickpunkt an der höchsten Unterkante eines Raumes liegen, damit der Raum vollständig erfasst wird. Auf dieser Unterkante muss der Schnitt alle begrenzenden Wände schneiden können und in Tür- und bodentiefe Fensteröffnungen hineinlaufen können.
Für die Raumerkennung ist es also kein Problem, wenn ein Raum Unterkanten unterschiedlichen Niveaus hat, es wird sich aber auf verschiedene Aufmaßwerte auswirken. Dies kann durch unterschiedliche Fußbodenaufbauten oder bewusste Absätze bedingt sein.
Es ist gegebenenfalls zu bedenken, dass auch eine Dachfläche, die den Raum begrenzt, auf diesem Niveau geschnitten wird.
Zunächst werden innerhalb eines Raumes keine unterschiedlichen Unterkanten für die Ergebnisse berücksichtigt:
Entstehen die unterschiedlichen Niveaus durch unterschiedliche Fußbodenaufbauten, so spielt dies für die Ergebnisse technisch keine Rolle, da die Höhenunterschiede minimal sind.
Der tiefer liegende Raumbereich wird in den Aufmaßwerten nicht berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die Raumvolumen, 1- und 2-Meterlinien und anteilige Wandflächen.
Die Grundflächen dieser Räume werden grundsätzlich richtig ermittelt. Lediglich die Anteile unterhalb 1.0 m bzw. 2.0 m können größer sein als nötig, liegen also auf der sicheren Seite. Praktisch ist auch das nicht von Bedeutung, da Räume mit wirklichen Absätzen, z.B. abgesenkter Wohnbereich im Wohn-/Esszimmer, meist sowieso lichte Höhen von mehr als 2.0 m aufweisen.
Ergeben sich in einem tiefer liegenden Raumbereich hieraus nicht akzeptable Unterschiede, so ist der tiefer liegende Bereich mit einer Wand (nur Raumbegrenzung) abzutrennen und als eigener Raum zu erfassen.
Raumbegrenzung nach oben
Der Raum muss grundsätzlich nach oben durch Decken oder Dachflächen vollständig begrenzt sein. Dabei gelten alle Deckenöffnungen als geschlossen. In den Dachflächen gelten Kamin- und Fensteröffnungen als geschlossen; durch Öffnungen aus Gauben oder Dachverschneidungen läuft der Raum hindurch.
Eine Ausnahme bildet ein Raum der nach DIN 277 zum Bereich 'c) nicht überdeckt' gehört. Dieser ist definitionsgemäß nicht oder nicht vollständig durch Decken oder Dachflächen überdeckt. Zur Ermittlung des Raumvolumens (Netto Rauminhalt, NRI) nach DIN 277 wird hier die Höhe der niedrigsten umschließenden Wand eingesetzt.
Als Unterseite der Dachfläche gilt die unterste Lage. Es wird nicht analysiert ob Bauteile des Daches (z.B. Sparren) noch über dies Lage hinausragen. Über die Dicke der Lagen kann also die Berücksichtigung sichtbarer Sparren gesteuert werden: Sollen diese nicht den Raum begrenzen, so endet die unterste Lage auf Oberseite der Sparren. Soll der Raum nur bis Unterkante der Sparren ermittelt werden, so wird über die Lagendicke die unterste Lage auf die Unterkante der Sparren verschoben.
Dies wirkt sich insbesondere bei der Ermittlung der Raumvolumen und der Niveaulinien (1-, 2-Meterlinie der Wohnflächenverordnung) aus.
Deckenöffnungen, Galerien
Die Räume gelten im Bereich der Deckenöffnungen als nach unten und oben begrenzt. Die Deckenöffnungen werden also im Sinne der Normen immer als Öffnungen für Installationen oder als Treppenöffnungen mit kleinem Treppenauge behandelt; die Treppe füllt also die Deckenöffnung weitestgehend aus.
Wir sprechen von einer Galerie, wenn der obere Raum an der Grenze der Decke endet und nicht bis an die entsprechende Wand läuft; der untere Raum läuft an dieser Stelle an der Decke vorbei nach oben bis zur nächsten Decke oder Dachfläche. Um eine solche Galerie zu erzeugen wird der Umriss des Deckenfeldes (Referenzpolygon) entsprechend der Galerie eingegeben.
Berücksichtigung von Türöffnungen, Türnischen
Türöffnungen gelten für die Raumbegrenzung als geschlossen; ein Raum kann also nicht durch eine Tür hindurch laufen, auch wenn dies ein großer Durchbruch ist.
Das Türblatt liegt für Drehtüren auf der Öffnungsseite, bei Schiebetüren in der Mitte der Wand. Bei Durchbrüchen liegt die Bodentrennung ebenfalls in der Mitte der Wand.
Türnischen werden in Wohnflächenverordnung und DIN 277 nicht berücksichtigt. In der 'Raumgeometrie - Grundfläche' werden sie jedoch berücksichtigt. Näheres hierzu in der Beschreibung der Aufmaßwerte weiter unten.
Berücksichtigung von Fensteröffnungen, Fensternischen
Fensteröffnungen gelten für die Raumbegrenzung als geschlossen; ein Raum kann also nicht durch ein Fenster hindurch laufen.
Fenster spielen für die Raumermittlung nur eine Rolle wenn sie bodentief sind, die Unterkante des Raumes (Oberkante Fußboden) also bis in die Fensternische hinein läuft. Von Fensternischen sprechen wir im folgenden also nur für bodentiefe Fenster. Das Fenster liegt derzeit für die Raumbegrenzung immer in der Mitte der Wand.
Fensternischen werden in DIN 277 nicht berücksichtigt. In der Wohnflächenverordnung und der 'wahren Grundfläche' werden sie jedoch berücksichtigt. Näheres hierzu in der Beschreibung der Aufmaßwerte weiter unten.
Berücksichtigung von Kaminen
Kamine werden grundsätzlich von Räumen abgezogen. Dazu wird jedoch nicht die jeweilige Dach- oder Deckenöffnung mit Verwahrung eingesetzt, sondern der Schnitt durch den tatsächlichen Kamin. Damit die entstehende Öffnung tatsächlich abgezogen wird, wird mit den Mindestabzugsgrößen verglichen.
Berücksichtigung von innen liegenden Wänden
Ragt eine Wand in einen Raum hinein, so wird sie immer von der Grundfläche und den Raumvolumen abgezogen, wenn sie für den Parameter 'Raumermittlung' die Option 'Raumbegrenzung' hat. Die Wandflächen werden beidseitig im Ergebnis berücksichtigt.
Mehrer Raum begrenzende Wände können innerhalb eines Raumes eine Insel bilden, wenn sie keine Wände der äußeren Raumgrenze berühren. Eine solche Insel wird erkannt und immer von den Grundflächen und Raumvolumen abgezogen. Die raumseitigen Wandflächen werden in den Ergebnissen berücksichtigt.
Vormauerungen dienen grundsätzlich nicht zur Begrenzung von Räumen. (außer sie haben eine maximale Wandhöhe von mindestens 4 m.) Je nach Vorschrift müssen sie abhängig von der Größe in der Ermittlung der Raumgrößen berücksichtigt oder abgezogen werden. Näheres hierzu in der Beschreibung der Aufmaßwerte weiter unten.
Berücksichtigung von Wandnischen
In einigen Vorschriften (Wohnflächenverordnung) gibt es Hinweise zu bodentiefen Wandnischen. Unter Wandnische ist dabei eine Ausnehmung in einer durchlaufenden Wand zu verstehen. Eine Bucht, die durch den Verlauf mehrere Wände entsteht, ist also keine Wandnische.
Wirkliche bodentiefe Wandnischen sind selten und können nicht direkt im System eingegeben werden; entsprechend werden sie auch nicht bei der Raumermittlung berücksichtigt.
Berücksichtigung von Treppen
Treppen werden zunächst nur indirekt über die Deckenöffnungen (hier Bodenöffnungen) berücksichtigt; Deckenöffnungen werden wie oben beschrieben grundsätzlich als 'Treppenöffnungen' behandelt. Entsprechend Wohnflächenverordnung wird die Treppenöffnung von der Wohnfläche abgezogen; nur wo die Treppe anfängt, sich also keine weitere Bodenöffnung befindet, wird die Grundfläche unterhalb der Treppe berücksichtigt. Entsprechend DIN 277 werden dort die Treppenöffnungen nicht vom Raum abgezogen.
Es erfolgt für die Wohnflächenverordnung und DIN 277 jedoch keine Aufteilung des Bereiches unterhalb der Treppe entsprechend der lichten Höhe.
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